Update 30.11.2017
Rücknahme des u.a.ANtrages vom 27.03.17 wg. Nichtbearbeitung
Bürgermeister der Stadt Herten o.V.i.A.
Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten
Vorgang/Bezug:
- Sitzung des Rates (öffentlich/nichtöffentlich) Termin: Rat 05.04.2017, TOP 15.21
Umsetzung einer Tempo-30-Geschwindigkeit auf hochbelasteten Straßen
– Antrag des Ratsherrn Jürgens vom 27.03.2017
Der Antrag wird als Prüfauftrag angenommen. Ratsherr Jürgens erinnert daran, dass im Rahmen der Ansiedlung von Motorworld ein Verkehrskonzept erarbeitet werden sollte. Evtl. könne man in diesem Zusammenhang das Ansinnen seines Antrages aufgreifen. Bürgermeister Toplak sagt eine Prüfung zu.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der gesetzlichen Änderung bez. Der StVO: Absenkung der Eingriffsschwelle. Damit wird die im geltenden Recht vorgesehene hohe Hürde für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen abgesenkt werden, sowie den Erkenntnissen des u.a. UBA, DVR ziehe ich meinen Antrag mit o.a. Bezug zurück. Ich werden den Antrag aufgrund der genannten Änderungen im Gesetz, bzw. den ankannten neuen Erkenntnisse neu stellen.
Ich bitte um Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dazu auch folgende Artikel des DVR „Gute Straßen in Stadt und Dorf“
StGB NRW-Mitteilung vom 23.03.2017
Das Umweltbundesamt hat klassische Fragestellungen rund um Tempo 30 aufgegriffen und Messungen an geschwindigkeitsbeschränkten
Strecken ausgewertet. Die wesentlichen Ergebnisse sind im Folgenden… mehr |
Antrag gem. § 14 der GO der Stadt Herten:
Der Rat möge beschließen:
In Zusammenarbeit mit Straßen. NRW wird die Umsetzung einer Tempo30-Geschwindigkeit auf hochbelasteten Straßen, gekennzeichnet in der Umgebungslärmkarte der Stadt Herten geprüft
– sh. Anlage –
geprüft.
In diesem Zusammenhang wird an die Anträge
- Mein Antrag vom 02.12.2013 – Verbesserung der Sicherheit des Fahrradverkehrs in der Schützenstraße.[1]
- Ortumgreifendes Verkehrskonzept- Antrag vom 04.11.2016[2]
- Antrag „Umsetzung Lärmaktionsplan, Bürgerinformation über Förderung von passiven Schallschutzmaßnahmen“ v. 05.2015 Sitzungs-Nr.8/14-20 (hierzu erfolgt ein mündlicher Vortrag)
erinnert!
In Deutschland beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften laut § 3 StVO 50 km/h. Ausnahmen von dieser Regel sind an Hauptverkehrsstraßen im Einzelfall gesondert zu begründen. Nach der flächendeckenden Ausweisung von Tempo-30-Zonen im Nebennetz wenden nun immer mehr Kommunen Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen an. Gründe sind meist eine
- höhere Verkehrssicherheit,
- besserer Lärmschutz,
- Luftreinhaltung und
- auch häufig die Förderung von Fuß- und Radverkehr
- sowie eine höhere Aufenthaltsqualität.
Die neue Bewertung zur Geschwindigkeitsbegrenzung wurde expliziert vom Umweltbundesamt untersucht. Hier verweise ich als Entscheidungshilfe u.a. auf die dortigen, in der Anlage verlinkten Veröffentlichungen, als Einzeldokumente hier dem Antrag angefügt.:
- „Lärm- und Klimaschutz durch Tempo 30: Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Kommunen“
sowie - Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Jürgens
Anlage Ausriss Umgebungslärmkartierung – Quelle LANUV
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