Joachim Jürgens, FDP-Ratsherr, Schützenstr. 84, 45699 Herten
Kreisverwaltung Recklinghausen vorab via FAX – RP via FAX+Email
Der Landrat – Cay Süberkrüb
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
Sehr geehrter Herr Landrat,
Table of Contents
man könnte versucht sein zu sagen: immer wieder und nichts dazugelernt. So habe ich erhebliche Bedenken, ob Ihre öffentlichen Aktivitäten bezogen auf die Bürgermeisterwahl in Herten möglicherweise die Neutralitätspflicht eines Landrates verletzeln(sh. Facebook-Ausrisse). Da Sie in Ihrem Facebookprofil Ihre derzeitige Dienststellung als Landrat ausweisen, dürfte man kaum von einer privaten Meinungsäußerung ausgehen.
Dazu zitiere ich aus meiner Einlassung zur Kommunalwahl 2009 an den Bürgermeister: „….. Nach ständiger Rechtsprechung und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen sich kommunale Organe im Wahlkampf nicht engagieren. Dabei gilt diese Neutralitätspflicht auch für diejenigen, die in Vertretung oder im Auftrag der Organe handelnd zeichnen. Besondere Zurückhaltung ist insbesondere im nahen Vorfeld der Wahlen geboten Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben die Pflicht, ihre Aufgaben unparteiisch, d. h. allein im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen. Die Neutralitätspflicht erfordert, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der politischen Betätigung die gebotene Mäßigung und Zurückhaltung wahren.“…..
Der Vollständigkeit halber habe ich mein damaliges Schreiben und das daraus resultierende Ergebnis (Email und Schreiben des Bürgermeisters) in der Sache als Anlage angefügt.
Als sehr bedenklich halte ich glaubwürdige Aussagen aus Ihrem parteilichen Umfeld, dass Ihr Leiter Öffentlichkeitsarbeit bei der Kreisverwaltung nebenbei als „Wahlkampfmanager“ für den SPD-Kandidaten fungiert!
Diese „Nebentätigkeit“ halte ich im Zusammenhang mit der bevorstehenden BM-Wahl rechtlich für äußerst bedenklich, möglicherweise auch justiziabel. Seine Dienststellung erfordert nach diesseitiger Meinung in der Sache ein sensibles Fingerspitzengefühl und strikte Trennung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten. Schon der Eindruck der „Mauschelei“ sollte nicht im mindesten entstehen.
Sehr geehrter Herr Süberkrüb, als gestandener Jurist werden Sie sicherlich meine Bedenken in Gänze ausräumen können. Wegen der begrenzten Zeit erwarte ich Ihre Antwort bis spätesten 1. Juni. 2016
Aus diesem Grund werde ich den RP ebenfalls das Schreiben mit der Bitte um Prüfung zusenden
Sie werden verstehen, dass ich dieses Schreiben aus gegebenem Anlass öffentlich publiziere.
Herrn
Joachim Jürgens Schützenstraße 84 45699 Herten
Kommunalaufsicht
Anfrage zum Neutralitätsgebot im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl in der Stadt Herten am 22.05. und 05.06.2016
Ihre Schreiben vom 26.05., 28.05. und 03.06.2016 Meine Zwischenmitteilung vom 01.06.2016
Sehr geehrter Herr Jürgens,
nach Klärung der mir im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl in Herten vorgetragenen Sachverhalte und Beschwerden komme auf Ihre, mit den o. a. Schreiben erhobenen Bedenken hinsichtlich eines möglichen wahlrechtlichen Fehlverhaltens des Landrates des Kreises Recklinghausen zurück und möchte Ihnen – wenn auch erst im Nachgang zu dieser Wahl – die von mir vertretene Reehtsaüffassung darlegen:
Grundsätzlich steht auch Amtsträgern in Wahlkampfzeiten das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in deren Eigenschaft ‚als Privatperson und ggf. Parteimitglied‘ aus Artikel 5 des Grundgesetzes zu, so dass auch sie sich als Bürger wie jeder andere in gleichem Umfang und mit gleichen Mitteln an Wahlkämpfen beteiligen und parteiergreifend äußern dürfen. Dabei brauchen sie ihre Amtsbezeichnung nicht verleugnen, dürfen diese sogar verwenden, soweit dies deutlich nicht in amtlicher Eigenschaft geschieht.
Als Amtsperson unterliegen sie allerdings – wie Sie zu Recht Vorbringen – während der Wahlkampfzeiten auch einer besonderen Neutralitätspflicht. Diese hindert sie, in amtliche^ Funktion – hier also als Landrat des Kreises Recklinghausen – Wahlempfehlungen auszusprechen und Wahlbewerber zu unterstützen. Ein solches Verhalten wird nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob Äußerungen und Handlungen eines Amtsträgers dem Bereich seiner Amtsausübung oder seinem privaten Bereich zuzuordnen sind.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung ist für die wahlrechtliche Beurteilung der Aktivitäten eines Amtsträgers jeweils eine Einzelfallbetrachtung und Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände geboten (siehe vorliegend insbesondere VG Wiesbaden, Urteil vom 02.03.2005 – 3 E 1672/04(4)). Die von Ihnen bemängelten Einträge auf der persönlichen Facebook-Seite des Herrn Süberkrüb sind dem privaten Bereich und damit einer zulässigen Beteiligung am Wahlkampf zuzuordnen. Für einen neutralen, objektiven Betrachters wird hinreichend deutlich, dass es sich um einen privaten Facebook-Account im Internet handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Facebook-Seite an der hierfür vorgesehenen Stelle der Berufseintrag ‚Landrat beim Kreis Recklinghausen‘ zu finden ist. Wie oben bereits angeführt, bedingt das Neutralitätsgebot nicht, dass der Landrat sein Amt bzw. seine Amtsbezeichnung zwingend verschweigen müsste.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Ihrer E-Mail vom 03.06.2016 beigefügten Schreibens mit Ausführungen des Landkreises Göttingen zur Neutralität des Hauptverwaltungsbeamten im Wahlkampf. Die dortigen allgemeinen Ausführungen zeigen ebenso wie meine obige Darstellung auf, dass ein Bürgermeis- ter/Hauptverwaltungsbeamter wie jeder andere Bürger Wahlwerbung betreiben dürfe, allerdings entsprechend dem Neutralitätsgebot Wahlwerbung aus seinem Amt heraus zu unterlassen habe. Dass hier im Rahmen einer Art Pflichtenmahnung an einen Bürgermeister und wohl mit dem Ziel, einen möglichst sensiblen und restriktiven Umgang mit Wahlwerbung zu erreichen, darauf hingewiesen wird, dass bereits die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung wahlrechtliche Risiken berge, kann nachvollzogen werden. Die Nennung der Amtsbezeichnung kann < auch ein Prüfindiz und mithin der Anlass für eine nähere Betrachtung der Wahlwerbung eines Amtsträgers sein. Da vorliegend die Nennung der Amtsbezeichnung auf der Facebook-Seite die einzige Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit geblieben ist und ansonsten ausschließlich private Äußerungen zu finden sind, bleibt es dabei, dass ein vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedecktes privates Handeln des Herrn Süberkrüb vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist damit aus wahlrechtlicher Sicht die Grenze der zulässigen Wahlkampftätigkeit durch den Landrat des Kreises Recklinghausen nicht überschritten worden.
Zudem kritisieren Sie, dass ein Mitarbeiter des Kreises Recklinghausen, hier der Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit, als Wahlkampfmanager für den Bewerber der SPD fungiert habe, und vermuterr Trier dienstliche Verquickungen sowie ein dienstrechtliches Fehlverhalten.
Ich habe keine Veranlassung an der Aussage des Landrates des Kreises Recklinghausen zu zweifeln, dass seine Mitarbeiter, soweit sie sich politisch engagieren würden, dies ausschließlich in ihrer Freizeit und nicht während der Dienstzeit täten. Ein solches Engagement ist im Rahmen der oben gemachten Ausführungen auch zulässig.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass mir hinsichtlich des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Herten, Herrn Uli Paetzel, keine Zuständigkeiten, und damit auch keine Beurteilung seines Verhaltens im Wahlkampf um das Bürgermeisteramt, zustehen.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Berlth
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